Satzung
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Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Funsport Leinebergland“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Funsport Leinebergland e. V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 31028 Gronau (Leine).
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung und der Erhöhung der gesellschaftlichen und politischen Akzeptanz des
    Paintballsports in Deutschland. Der Verein bezweckt des Weiteren die Förderung diverser Freizeitsportarten, die nicht durch die
    klassischen Sportvereine des Breitensports abgedeckt werden.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
    – Das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden.
    – Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
    – Die regelmäßige Teilnahme an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.
    – Die Unterhaltung sportlicher Beziehungen zu anderen Vereinen und Organisationen.
    – Den Kontakt mit kommunalen Stellen, mit dem Ziel, ein Klima der Toleranz gegenüber dem Paintballsport zu erlangen.
3. Der Verein wahrt parteipolitisch Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und verfolgt
    keinerlei religiöse oder militärische Ziele.

§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige/unselbstständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt.

§ 4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sich für diesen Sport begeistert und über einen
    einwandfreien Leumund verfügt.
2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder dessen Sport erworben haben, können von der
    Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der
    ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung und Gemeinschaftsarbeit befreit.
4. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv im Verein engagieren, aber die Interessen des Vereins fördern.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
    Vorstand.
    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Der Vorstand muss ein ablehnendes Votum nicht begründen.
3. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine
    Funktionen bekleiden. Nach Ablauf der Probezeit wird das Mitglied auf Probe ordentliches Mitglied, sofern der Vorstand nichts
    anderes beschließt.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    – Den Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person.
    – Den durch freiwilligen Austritt.
    – Den Ausschluss aus dem Verein.
    – Die Löschung des Vereins.
5. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum
    Jahresende.
6. Vor der Beschlussfassung hat das Mitglied das Recht, persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Ausschluss
    entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich in der Satzung verankerten Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle
    finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. Auch nach
    Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
8. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
    – Durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen und Ziele des Vereins in grober Weise schädigt oder sich
        schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält.
    – Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.
    – Trotz Mahnung durch den Kassenwart mit dem zu leistenden Mitgliedsbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate im Verzug
        ist.

§ 6 Rechte und Pflichten
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder haben das Recht auf:
    – Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
    – Das Stellen von Anträgen gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
    – Die Mitbestimmung der Geschicke des Vereins.
    – Teilnahme am Vereinsleben und an allen Veranstaltungen des Vereins.
    – Die Nutzung der vereinseigenen Einrichtungen.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der
    Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Solidarität verpflichtet.
4. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge
    und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung
    und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt
    eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.
    Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung online bekannt gegeben.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
    – Die Mitgliederversammlung
    – Der Vorstand

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
    – Dem 1. Vorsitzenden
    – Dem 2. Vorsitzenden
    – Dem Schatzmeister
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den
    Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zum
    Antritt ihrer Nachfolger. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die
    Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden, wenn sie die ihnen aufgetragenen Aufgaben nicht entsprechend der
    Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse
    mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines
    Stellvertreters.
    Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der
    Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen
    Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einem durch ihn Beauftragten geleitet.
6. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem
    Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für:
    – Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    – Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    – Entlastung und Wahl des Vorstandes
    – Wahl der Kassenprüfer
    – Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    – Genehmigung des Haushaltsplanes
    – Satzungsänderungen
    – Beschlussfassung über Anträge
    – Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 4.3
    – Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt
    werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung. Diese Einladung kann in
    schriftlicher (Postversand) oder elektronischer Form (per E-Mail) erfolgen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen
    Einladung reicht die Absendung der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung
    muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der
    Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens 14 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden und werden von diesem mit
    einer Frist von mindestens zehn Tagen an die Mitglieder weitergeleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und
    Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene
    Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Wahlen finden auf Antrag geheim statt.
7. Jedes Mitglied besitzt Antragsrecht.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert
    oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
    fordern.
9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
    Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher
    Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 11 Die Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im
    Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
    Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 12 Vereinsauflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der
    erschienenen Stimmberechtigten.
2. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als
    Liquidatoren zu benennen.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf der unter § 11.1 beschriebenen Versammlung über die Verwendung des
    Vereinsvermögens nach Tilgung alle bestehenden Verbindlichkeiten.

§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 9. 3. 2013 von der Mitgliederversammlung des „Funsport Leinebergland e. V“ beschlossen worden und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

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